Einreisebestimmungen

Allgemein innerhalb der Europäischen Union (EU) geltenden Bestimmungen


Seit dem 1.10.2004 findet die EU-Verordnung (Verordnung 998/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.05.2003) über die Ein- und Ausfuhr von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) zwischen EU-Mitgliedsstaaten sowie aus Drittländern in EU-Mitgliedsstaaten Anwendung.
Hiermit soll ein verbesserter Schutz vor Einschleppung und Verbreitung der Tollwut gewährleistet sein.

 

EU Länder

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien / Nordirland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

 

Die Verordnung 998 / 2003 gilt nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung sind. Die Verordnung besagt, dass Heimtiere zur eindeutigen Identifikation elektronisch gekennzeichnet sein müssen (ISO-Norm 11784 oder 11785). Falls der Chip diesen Normen nicht entspricht, muss vom Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden. Bis zum Jahre 2011 kann die Kennzeichnung auch in einer gut lesbaren Tätowierung bestehen. Bei Reisen muss der Heimtierausweis mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut – mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) vorgenommen wurde. Die deutsche Tollwut-Verordnung wurde am 20.12.2005 dem EU Entscheid 2005 / 91 / EG angepasst. Danach muss ein Welpe bei Erstimpfung mindestens 3 Monate alt sein und die Impfung wird als gültig bezeichnet, wenn sie mindestens 21 Tage zurückliegt. Die Impfung muss entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers wiederholt werden. Eine Wiederholungsimpfung ist dann unmittelbar gültig. Ihr Tierarzt
bzw. Ihre Tierärztin berät Sie gerne. Die Mitgliedstaaten (exkl. Schweden, Irland, Malta, Großbritannien / Nordirland) gestatten die Einreise eines Heimtieres, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, sofern für jieses Tier ein EU Ausweis mitgeführt wird, es gechippt/tätowiert ist und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit dem Tollwutvirus ausgesetzt gewesen sein könnten, in Kontakt gekommen zu sein (vom Tierarzt zu bestätigen). Die Einreise ist auch gestattet, wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist. In diesem Fall muss die Mutter die Einreisebedingungen erfüllen. Für Schweden, Irland, Malta und Großbritannien/Nordirland gelten weiterhin zusätzliche Anforderungen (siehe Länder). Einige Länder haben zudem nationale Sonderregeln, die zu
beachten sind.

 

EU Einzelländer

Belgien

EU-Bestimmungen

Es besteht allgemeine Leinenpflicht.
Die örtlichen Behörden können für gefährliche Hunde Maulkorbzwang anordnen.

 

Bulgarien

EU-Bestimmungen

 

Dänemark

EU-Bestimmungen

Die Einfuhr von Pit-Bullterriern und Tosas sowie deren Kreuzungen ist streng verboten und wird mit einem Bußgeld oder einer Haftstrafe des Hundebesitzers bestraft, sowie mit der Einschläferung des Hundes. Alle anderen Hunderassen sind erlaubt, mit Ausnahme von Tieren, die als gefährlich eingestuft worden sind. Ein Hund wird als gefährlich eingestuft (egal welche Rasse), wenn er eine Person angegriffen oder andere erhebliche Schäden verursacht hat, oder falls andere Gründe vermuten lassen, dass das Tier für die Umgebung gefährlich ist. Die Polizei kann in diesen Fällen Leinenzwang, Maulkorb oder beides anordnen sowie über eine Einschläferung des Tieres entscheiden. An den Stränden besteht
vom 1. April bis 30. September Leinenzwang, in Wäldern ganzjährig.

 

Regelungen für Grönland und die Faröer Inseln unter:
http://www.ambberlin.um.dk/de

 

Deutschland

Verbringung aus einem EU-Land nach Deutschland:
EU-Bestimmungen


Aufgrund des (Bundes-)Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12.04.2001 dürfen Hunde der Rassen Pit-Bullterrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen nicht nach Deutschland eingeführt werden. Bundeslandspezifische Regelungen sind zu beachten. Weitere Bestimmungen zur Einreise nach Deutschland siehe Drittländer.

 

Estland

Nur EU-Bestimmungen

 

Finnland

EU-Bestimmungen

Hunde und Katzen, die drei Monate oder älter sind, müssen gegen Fuchsbandwürmer (Echinococcus) mit Praziquantel oder Epsiprantel, längstens 30 Tage vor der Einreise behandelt werden. Dabei müssen Name und Dosierung des Präparates sowie die Form der Verabreichung (oral oder parenteral) im Heimtierausweis bescheinigt sein. Hunde und Katzen bis zum 3. Lebensmonat benötigen keine Behandlung.

 

Frankreich (einschließlich Französisch Guayana, Guadeloupe, Martinique und Réunion)

EU-Bestimmungen

Es wird keine Sondergenehmigung mehr benötigt, wenn mit mehr als 5 Hunden nach Frankreich eingereist wird.


Die Verbringung von Kampfhunden der 1. Kategorie nach Frankreich ist verboten und wird als Straftat bewertet. Hierzu zählen Hunde, die aufgrund ihrer morphologischen Merkmale den Rassehunden Pitbulls (Stafforshire Terrier, American Staffordshire Terrier), Boerbulls (Mastiff) und Tosa zuzuordnen sind und in keinem vom internationalen Hundeverband (www.fci.be) zugelassenen Stammbuch eingetragen sind.

2. Kategorie: Die Einfuhr und das Verbringen von Hunden der 1. Kategorie sind erlaubt, wenn der Hund in einem vom internationalen Hundeverband zugelassenen Stammbuch eingetragen ist. Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassenhund Rottweiler vergleichbar sind, gehören ebenso zur 2. Kategorie, benötigen aber kein Stammbuch. Hunde der 2. Kategorie müssen von einem Volljährigen an der Leine geführt werden, sowie einen Maulkorb tragen. Die Hunde der 1. und 2. Kategorie dürfen nicht in öffentliche Verkehrsmittel und öffentliche Einrichtungen mitgenommen werden. Tiere, die länger als 3 Monate bzw. dauerhaft bleiben, müssen identifiziert und in ein innerstaatliches Register eingetragen sowie gegen Tollwut geimpft werden.

 

Griechenland
Nur EU-Bestimmungen

 

Großbritannien, Malta und Nordirland (Vereinigtes Königreich)
Für die Länder des Vereinigten Königreiches gilt das Pet Travel Scheme (PETS). Zur Einreise ins Vereinigte Königreich muss das Tier (in dieser Reihenfolge) 1. gechippt, 2. gegen Tollwut geimpft und 3. auf Tollwut-Antikörper getestet werden. Es wird ein Abstand von 4 Wochen zwischen Tollwutimpfung und Blutentnahme empfohlen. Es muss eine 6-monatige Wartezeit eingehalten werden, gerechnet ab dem Tag der Blutentnahme, die ein ausreichendes Ergebnis brachte (0,5 IU/ml). Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Impfintervalle entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers ist für spätere Einreisen bei vorherigem Erreichen des Titers kein weiterer Test erforderlich. Eine Behandlung gegen Zecken und Bandwürmer (Echinococcus multilocularis) muss bei jeder Einreise zwischen 24 und 48 Stunden vor dem Check-In auf dem jeweiligen
zugelassenen Transportmittel erfolgen und im Heimtierausweis dokumentiert werden. Hunde dürfen nur durch zugelassene Verkehrsunternehmen auf zugelassenen Routen in das Vereinigte Königreich eingeführt werden. In Großbritannien nicht zugelassene Hundetypen:
Pit-Bullterrier, Japanese Tosa, Dogo Argentino, Fila Braziliero.
Hier wird von „Typen“ – und nicht von Rassen – gesprochen, da die genannten Hundetypen in Großbritannien nicht als Rassen anerkannt werden.
Bei Unsicherheit wird geraten, den Hund NICHT nach Großbritannien mitzunehmen.

Einzelheiten zu PETS unter der PETS-Helpline:
0044 / 870 / 2411710 oder www.defra.gov.uk/wildlife-pets/pets/travel/

 

Irland
Eine Einreise aus europäischen Ländern ist unter Einhaltung des PETS möglich
(siehe Vereinigtes Königreich).
Informationen unter: Botschaft Irland, Tel.: 00 49 / (0)30 / 22 07 20;
www.agriculture.gov.ie /pets

 

Italien
EU-Bestimmungen
Ein Maulkorb und eine Leine sind mitzuführen.

 

Lettland
Nur EU-Bestimmungen

 

Litauen
Nur EU-Bestimmungen

 

Luxemburg
Nur EU-Bestimmungen

 

Malta
siehe Großbritannien

 

Niederlande
EU-Bestimmungen
Die Pitbullregelung wurde aufgehoben. Alle auffällig werdenden Hunde sollen zukünftig einem Verhaltenstest unterzogen werden – unabhängig vom Erscheinungsbild.
www.niederlandeweb.de

 

Österreich
Nur EU-Bestimmungen

 

Polen
Nur EU-Bestimmungen

Portugal (einschließlich Festland, Azoren und Madeira)
EU-Bestimmungen
Es gelten Leinen- und Maulkorbpflicht. Hunde dürfen nicht in Restaurants, an Strände und in Bussen des öffentlichen Nahverkehrs mitgenommen werden. Mit der staatlichen Eisenbahn und auf Fähren dürfen Hunde jedoch transportiert werden.

 

Rumänien
Nur EU-Bestimmungen

 

Schweden
Das Tier muss 1. eine Identitätskennung haben (mit Microchip oder deutlich lesbare Tätowierung), 2. gegen Tollwut geimpft und 3. auf Tollwut-Antikörper getestet werden. Die Blutprobenentnahme darf frühestens 120 Tage nach der letzten Tollwut-Impfung, jedoch innerhalb der Gültigkeitszeit des Impfpräparates, erfolgen. Die Untersuchung ist nur bei einem zugelassenen Labor möglich und der Titer muss mindestens 0,5 IU/ml betragen. Wenn gemäß den Empfehlungen des Herstellers des Impfpräparates regelmässig eine Auffrischimpfung durchgeführt wird, ist kein erneuter Antikörpertest notwendig. In manchen Fällen kann es vorkommen, dass bei jungen Hunden und Katzen < 1 Jahr, bei grossrassigen Hunden, Hunden mit harter physischer Ausbildung, kranken oder vor kurzem kranken Tieren die erforderliche Titerhöhe nicht erreicht wird. Eine 2-malige Impfung im Abstand von 4 Wochen ist daher bei solchen Hunden und Katzen empfehlenswert. Das Ergebnis der Titerbestimmung muss im Heimtierausweis dokumentiert werden. Das Schwedische Zentralamt für Landwirtschaft empfiehlt außerdem, daß alle Tiere gegen Leptospirose und Hundestaupe geimpft werden. Eine Entwurmung gegen den kleinen Fuchsbandwurm (Echinococcus spp.) mit einem Praziquantel-haltigen Produkt muss durch einen Tierarzt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise ausgeführt und im Heimtierpass dokumentiert werden. Es besteht Leinenpflicht. Welpen und Jungkatzen unter 3 Monaten dürfen nicht eingeführt werden. Es gibt keine Einreiseverbote für spezifische Rassen. Für die Einfuhr verschiedener Haustiere gilt, dass höchstens fünf Tiere gleichzeitig eingeführt werden dürfen (z. B. zwei Hamster und drei Kaninchen oder vier Vögel und ein Hund).
Informationen unter: Schwedisches Zentralamt für Landwirtschaft, Tel.: 0046 / 36 / 155533

www.sjv.se

 

Slowakische Republik
Nur EU-Bestimmungen
Leinenpflicht und Hundeverbot werden von Gemeinden bzw. Städten in Ortsverordnungen geregelt.

 

Slowenien
EU-Bestimmungen
Leinenpflicht für Hunde besteht auf allen öffentlichen Flächen, Maulkorbpflicht jedoch nur in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Mitnahme von Hunden in die meisten öffentlichen Gebäude, Geschäfte und Restaurants ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Führhunde für Invaliden, denen der Eintritt in alle Gebäude und Verkehrsmittel gestattet ist. Maulkorbpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln besteht für diese Hunde nicht.

 

Spanien (einschließlich Festland, Baleraren, Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla)
EU-Bestimmungen
Regionale Regelungen hinsichtlich Leinenpflicht, Maulkorb, gefährlichen Rassen. Besitzer von Hunden, die zu den als potentiell gefährlich eingestuften Rassen gehören (Pit-Bullterrier, Staffordshire-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino, Fila Brasiliero, Tosa-Inú, Akita-Inú) müssen sich zwecks Registrierung und Einhaltung der Vorschriften an die zuständige Gemeinde und autonome Regierung wenden.

 

Tschechische Republik
EU-Bestimmungen
Leinen- und Maulkorbpflicht werden von Gemeinden bzw. Städten in Ortsverordnungen geregelt.

 

Ungarn
EU-Bestimmungen
Auf öffentlich zugänglichen Plätzen besteht Leinenzwang, in öffentlichen Verkehrsmitteln auch Maulkorbpflicht. So genannte Kampfhunde (Bullterrier, Pitbull, Amerikanischer Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullmastif, Tosa-Inu, Argentinische Dogge, Bordeaux-Dogge, Fila Brasiliero und Bandog, sowie Mischlinge der oben aufgeführten Rassen) dürfen nicht eingeführt werden.

 

Zypern
Nur EU-Bestimmungen
EU Verordnung 998 / 2003 – Gelistete
Drittländer (Anhang II, Teil B, Abschnitt 2)
Die Verordnung 998/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.05.2003 enthält in Anhang II, Teil B, Abschnitt 2 folgende Länder:
- Andorra
- Island
- Liechtenstein
- Kroatien
- Monaco
- Norwegen
- San Marino
- Schweiz
- Vatikanstadt

Hier entspricht der Tollwutstatus dem der EU. Bei Wiedereinreise aus diesen Staaten nach Deutschland (Rückreise) gelten daher die EU-Bestimmungen (Heimtierpass, Kennzeichnung, Tollwutimpfung, alternativ eine vom Amtstierarzt ausgefüllte Veterinärbescheinigung). Eine Einreise von Welpen, die jünger sind als 3 Monate, ist nur mit Einfuhrgenehmigung möglich, die rechtzeitig vor der Einreise beantragt werden sollte.
Bei Einreise in diese Staaten gelten noch länderspezifische Bedingungen, die ausgewählt angeführt werden:

 

Island
Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Imports von Tieren sind in Island äußerst streng. Importgenehmigungen werden nur auf Empfehlung des Leiters des Veterinäramtes und unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Eine der Voraussetzungen ist, dass das Tier nach Ankunft in Island für eine Dauer von mehreren Monaten in völliger Isolation von anderen Tieren (Quarantäne) gehalten werden muss. Aus diesem Grund wird Touristen und Personen, die sich nur kurze Zeit in Island aufhalten, grundsätzlich keine Genehmigung erteilt.
Weitere Informationen:
Landbúna arrá uneyti, Sölvhólsgötu 7, 150 Reykjavík, Iceland, Tel.: 003 / 54 / 545 97 50, Fax: 003 / 54 / 5521160, E-Mail: postur@lan.stjr.is, www.stjr.is/lan

 

Norwegen
Die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen unterliegt in Norwegen und den EGStaaten einem gemeinsamen Regelwerk (2003/998/EG). Norwegen und Schweden sind tollwutfreie Länder, deshalb gelten für diese Länder besondere Regeln bei der Einfuhr aus Ländern, in denen Tollwut vorkommt. Eine Behandlung gegen Bandwürmer (Echinokokkose) sowohl vor, als auch nach der Einfuhr ist ebenfalls erforderlich. Außerdem empfehlen wir, dass Hunde gegen Staupe und Leptospirose geimpft sind, und dass Hunde, Katzen und Frettchen vor der Einreise gegen Ektoparasiten behandelt werden.

 

Kennzeichnung
Das Tier muss mittels eines Mikrochips oder einer gut lesbaren Tätowierung zu identifizieren sein. Falls der Mikrochip nicht dem üblichen Standart entspricht (ISO-Norm 11784, Anhang A ISO-Norm 11785), muss der für das Tier Verantwortliche bei jeder Kontrolle das zum Ablesen
des Mikrochips notwendige Lesegerät zur Verfügung stellen. Die ID-Kennzeichnung muss vor der Tollwutimpfung vorgenommen sein.
Tollwutimpfung und Antikörpertiter
Das Tier muss mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO Standard) gegen Tollwut geimpft worden sein. Die Tollwutimpfung und, falls notwendig, die Nachimpfung muss im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers ausgeführt worden sein, und die Impfung muss gültig sein.


Die Wirksamkeit der Tollwutimpfung muss nachgewiesen werden. In einer Blutprobe von Hund und Katze (gilt nicht für Frettchen) muss der Antikörpertiter festgestellt werden. Die Blutprobe muss vom Tierarzt mindestens 120 Tage nach der letzten Impfung und vor Ablauf der Gültigkeit der Impfung entnommen werden. Die Untersuchung muss von einem dazu von der EU autorisierten Laboratorium ausgeführt werden. Diese Analyse braucht bei Tieren, die nach der Erstimpfung jeweils in den vorgeschriebenen Intervallen regelmäßig nachgeimpft sind, nicht wiederholt zu werden.


Weder eine Tollwutimpfung noch der Nachweis des Antikörpertiters sind für Hunde, Katzen und Frettchen, die direkt aus Großbritannien oder Irland nach Norwegen verbracht werden, erforderlich. Ungeimpfte Jungtiere aus anderen Ländern als Großbritannien und Irland können nicht nach Norwegen verbracht werden, sofern nicht eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige norwegische Behörde vorliegt. Die Erstimpfung gegen Tollwut ist als gültig anzusehen, wenn die Vollendung des Impfprogrammes mindestens 21 Tage zurückliegt. Eine Nachimpfung ist vom Tage der Wiederimpfung, wenn diese innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausgeführt wurde, als gültig anzusehen. Kann eine tierärztliche Bescheinigung für die vorige Impfung nicht beigebracht werden, ist die Nachimpfung als Erstimpfung anzusehen. Behandlung gegen Bandwurmbefall (Echinokokkose) Hunde und Katzen müssen unter tierärztlicher Aufsicht mit einer ausreichenden Dosis eines Bandwurmmittels, das z.B. Praziquantel enthält, frühestens 10 Tage vor der Ankunft in Norwegen entwurmt werden. Diese Behandlung muss innerhalb von 7 Tagen nach der Ankunft wiederholt werden. Beide Behandlungen, sowie der Name und die Dosierung des Mittels müssen im Heimtierpass tierärztlich attestiert werden. Heimtierausweis


Das Tier muss von einem Ausweis begleitet werden, nach welchem das Tier zu identifizieren ist, der von einem von der dafür zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und der Tollwutimpfungen, Antikörperwerte und Bandwurmbehandlungen bescheinigt.

 

Grenzkontrolle
Hunde, Katzen und Frettchen, die aus EU-Ländern (außer Schweden) nach Norwegen verbracht werden, müssen zusammen mit der für die Einreise erforderlichen Dokumenten bei der Ankunft an der Grenze dem Zoll vorgestellt werden (rote Zone).

 

Verbotene Hunde
Das Halten, Züchten und Einführen gefährlicher Hunde sind verboten, ebenso die Einfuhr von Sperma oder Embryos gefährlicher Hunde.
Hunde der folgenden Typen sind als gefährlich anzusehen, ebenso Kreuzungen aus einer oder mehrerer dieser Rassen, ohne Rücksicht auf die Anteile der jeweiligen Rassen: Pitbullterrier, Amerikanischer Staffordshire Terrier, Fila brasileiro, Toso inu, Dogo argentino. Als gefährlich sind außerdem Hunde oder Hundetypen anzusehen, die aus einer Kreuzung von Hund und Wolf hervorgegangen sind, ohne Rücksicht auf den jeweiligen Wolfanteil. http://www.mattilsynet.no

 

Kroatien

Hunde, die in Begleitung ihrer Besitzer über das Gebiet der Republik Kroatien reisen bzw. deren Besitzer sich vorübergehend in der Republik Kroatien aufhalten, müssen bei der Einreise in das Land mit einem Mikrochip oder einer deutlich lesbaren tätowierten Nummer gekennzeichnet sein, die auch im Ausweis eingetragen sein muss. Vom Tierarzt ist eine Bestätigung erforderlich, dass das Tier gesund ist, dass kein Verdacht auf ansteckende meldepflichtige Krankheiten besteht und dass das Tier nicht aus einem Land stammt, in dem ansteckende Krankheiten grassieren, die auf diese Tierart übertragen werden können. Es ist ein internationales Reisedokument mitzuführen, das von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und mit dem eine Impfung oder Auffrischungsimpfung gegen Tollwut gemäß den Empfehlungen des Erzeugerlabors bescheinigt wird. Die Impfung erfolgt bei dieser Tierart mit einem inaktivierten Impfstoff mit mindestens einer Antigeneinheit pro Dosis (WHO-Standard) und darf im Falle der ersten primären Impfung nicht weniger als 30 Tage zurückliegen. Es besteht kein generelles Verbot zur Einreise für bestimmte Hunderassen, es sei denn, sie sind aufgrund ihrer angeborenen Eigenschaften und aggressiven Instinkte bzw. antrainierten Verhaltensweisen gefährlich für die Sicherheit der Menschen. Für folgende Rassen gilt Maulkorb- und Leinenpflicht: Dobermann, Amerikanischer Staffordshire, Bullterrier, Pit-Bullterrier,
Rottweiler, Dogge, Deutscher und Belgischer Schäferhund, Japanischer Kampfhund, großer Japanischer Spitz, Mastino, Bernhardiner und all deren Kreuzungen. Für alle Rassen besteht gesetzliche Leinenpflicht.

 

Schweiz

Die Einreise ist seit 2007 analog zu den EU Richtlinien geregelt: Tollwutimpfung im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellers, bei Erstimpfung mindestens 21 Tage vor Einfuhr. Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren oder kupiertem Schwanz in die Schweiz ist verboten. Bei Kurzaufenthalten (z.B. Urlaub) in der Schweiz werden Ausnahmen gemacht. Der Zoll entscheidet, ob die Kriterien für eine Ausnahme erfüllt sind.
Erkundigen Sie sich zudem bei Ihrer Urlaubsgemeinde in der Schweiz nach speziellen kantonalen oder kommunalen Regelungen bezüglich Leinen- oder Maulkorbpflicht!
Bei Einreise aus anderen Ländern als Deutschland erhalten Sie zusätzliche

Informationen unter:
www.bvet.admin.ch.

 

Gelistete Drittländer (Anhang II, Teil C)
In Anhang II, Teil C werden Drittländer gelistet, die einen den EU-Mitgliedsländern vergleichbaren Status hinsichtlich der Tollwutsituation zeigen. Diese Länder müssen einen Nachweis über ihren Tollwutstatus erbringen und Anforderungen erfüllen, die in Artikel 10 der Verordnung 998 / 2003 beschrieben sind. Die Länderliste wird ständig aktualisiert, die folgenden Länder sind derzeit aufgeführt:

• Antigua und Barbuda
• Argentinien
• Aruba
• Ascension
• Australien
• Bahrain
• Barbados
• Belarus
• Bermuda
• Bosnien und Herzegowina
• Britische Jungferninseln
• Chile
• Falklandinseln
• Fidschi
• Französisch-Polynesien
• Hongkong
• Jamaika
• Japan
• Kaimaninseln
• Kanada
• Malaysia
• Mauritius
• Mayotte
• Mexiko
• Montserrat
• Neukaledonien
• Neuseeland
• Niederländische Antillen
• Rumänien
• Russische Föderation
• Singapur
• St. Helena
• St. Kitts und Nevis
• St. Pierre und Miquelon
• St. Vincent und die Grenadinen
• Taiwan
• Trinidad und Tobago
• Vanuatu
• Vereinigte Arabische Emirate
• Vereinigte Staaten von Amerika
• Wallis und Futuna

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 1144 / 2008 vom 18. November 2008

 

Australien

Strenge Bestimmungen: 1. Hunde und Katzen müssen sich mind. die letzten 6 Monate vor Einreise kontinuierlich im Exportland aufgehalten haben, 2. Mindestalter 6 Monate,3. ISO Microchip, 4. Nicht länger als 3 Wochen trächtig und keine Saugwelpen, 5. Einkreuzungen mit Wildtieren (z.B. Wolf) verboten, es sei denn es sind seither mehr als 5 Generationen mit Haustieren reingezüchtet, 6. Tollwutimpfung, Blutprobe und Titerbestimmung > 0,5 IU/ml frühestens 60 Tage und längstens 12 Monate vor Einreise. Einreisegenehmigung beantragen und mindestens 30 Tage Quarantäne bei Einreise aus EU-Ländern. Da das Tier frühestens 180 Tage nach der Titerbestimmung die Quarantäne verlassen darf, ist eine Wartezeit von 150 Tagen nach der Titerbestimmung anzuraten, um die Quarantänedauer auf die Mindestdauer von 30 Tagen zu beschränken. Bei Erstimpfung gegen Tollwut darf frühestens nach 4 Wochen die Titerbestimmung durchgeführt werden. Dogo Argentino, Fila Brazileiro, Tosa-Inú, Pit-Bullterrier, American Pitbull oder Presa Canaria dürfen nicht einreisen. Australien erlaubt die Einfuhr von Hunden und Katzen nur über folgende Flughäfen: Sydney (New South Wales), Melbourne (Victoria), Perth (Western Australia).
Aktuelle Informationen erhalten Sie unter: www.affa.gov.au oder www.aqis.gov.au

 

Russische Föderation

Es muss ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis vorgelegt werden, das nicht älter als 10 Tage ist. Hunde und Katzen benötigen außerdem eine im Impfpass eingetragene gültige Tollwutimpfung. Die Tollwutimpfung muss vor mindestens 30 Tagen und höchstens 12 Monaten erfolgt sein.

 

USA

Hunde und Katzen benötigen ein Gesundheitszeugnis mit Eintrag, dass sie frei von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten sind. Hunde müssen mindestens 30 Tage vor der Einreise gegen Tollwut geimpft sein, es sei denn, sie sind jünger als 3 Monate oder halten sich seit mindestens 6 Monaten in einem von der U.S.-Public-Health-Service-Behörde für tollwutfrei erklärten Bezirk auf. Die Impfung darf bei der Einreise nicht länger als
12 Monate zurückliegen. Ist die Impfung nicht vollständig oder das Zertifikat nicht gültig, wird das Tier an einen Ort nach Wunsch des Besitzers verbracht, wo es innerhalb von 4 Tagen und spätestens 10 Tage nach Grenzübertritt geimpft wird und an dem es 30 Tage eingesperrt verbleiben muss. Fand die Impfung weniger als 30 Tage vor der Einreise statt, muss das Tier an einem Ort nach Wunsch des Besitzers unter Verschluss so lange verbleiben, bis nach der Impfung 30 Tage vergangen sind. Welpen, die jünger als 12 Wochen sind, können ohne Impfung in die Vereinigten Staaten einreisen. Die Tollwutimpfung muss dann in den Vereinigten Staaten erfolgen, die Tiere müssen dann mindestens 30 Tage nach erfolgter Impfung an einem Ort nach Wunsch des Besitzers unter Verschluss verbleiben.

 

Nicht gelistete Drittländer

Für alle Länder, die nicht in den Anhängen zur EU-Verordnung 998 / 2003 aufgeführt werden, gelten besondere Anforderungen. Eine Einreise mit dem Tier in eines dieser Länder ist dabei meist nicht aufwändig, die Wiedereinreise nach Deutschland ist aber erschwert. Neben Chip / Tätowierung,
nachgewiesener und gültiger Tollwutimpfung, die in dem EU-Pass oder einer Veterinärbescheinigung dokumentiert ist, ist auch ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in einem zugelassenen EU-Labor erforderlich (Blutentnahme frühestens 30 Tage nach Impfung). Vom Zeitpunkt der Blutentnahme bis zur Einreise nach Deutschland ist eine Wartezeit von mindestens 3 Monaten einzuhalten. Für Jungtiere ergibt sich dadurch eine frühestmögliche Einreise mit 7 Monaten. Da dies für Urlaubsländer wie Ägypten, Türkei, Marokko, Thailand, Tunesien und viele andere gilt, sollten Sie auch keine Fund-, Hotel- oder Strandtiere mitnehmen! Die 3-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinfuhr von Heimtieren aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU, wenn bei diesen Tieren vor der Ausreise aus der EU eine Blutuntersuchung mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde und dies im Heimtierausweis dokumentiert ist. Bitte beachten Sie auch, dass nicht mehr als fünf Tiere mitgeführt werden dürfen. Anderenfalls gelten auch für Privattiere die Handelsbedingungen der EU.

(Quelle: www.intervet.de)

 

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